Schlüsselzahl 197
Die neue automatik Regelung
Gültig ab 01.04.2021
Für die Fahrerlaubnis der Klasse B wird die Möglichkeit geschaffen, trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe die Fahrerlaubnis unbeschränkt zu erteilen, wenn zuvor eine praktische Ausbildung auf dem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgt ist.
Diese Möglichkeit wird sowohl Bewerbern um eine Fahrerlaubnis als grundsätzlich auch Inhabern einer beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B eröffnet.
Ab dem 01.04.2021 gibt es die Möglichkeit für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B die hauptsächliche praktische Ausbildung sowie die Prüfungsfahrt mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis letztlich auf Automatikfahrzeuge beschränkt wird.
Diese Beschränkung war bisher der Fall und wurde mit der Schlüsselzahl 78 im Führerschein dokumentiert.
Man durfte dann, auch im Ausland, nur Automatikfahrzeuge fahren.
Nun gibt es ab dem 01.04.21 die Schlüsselzahl 197, die diese Beschränkung entfallen lässt.
Dafür ist es notwendig innerhalb der praktischen Fahrausbildung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe, mindestens 10 x 45 Minuten zu absolvieren.
Danach erfolgt eine Testfahrt mit einem Fahrlehrer (keine Prüfung !) von mindestens 15 Minuten in der der Berwerber zeigen soll, dass er einen Schaltwagen sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst fahren kann.
Wenn dem so ist, wird dem Bewerber von der Fahrschule eine Bescheinigung darüber ausgestellt. Die weitere Ausbildung erfolgt wieder auf einem Automatikfahrzeug. Die Bescheinigung wird dem Prüfer vor der Praktischen Prüfungsfahrt ausgehändigt.
Sobald dann die Ausbildung komplett abgeschlossen ist und die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug bestanden wurde, wird der Führerschein mit der Schlüsselzahl 197 erstellt und ist uneingeschränkt auch im Ausland gültig !
Man darf beide Fahrzeugvarianten fahren.